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Aktuelles

Parkerleichterungen im Straßenverkehr für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen und Menschen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und

Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

 

Vom 16. Oktober 2009 – VIII 210 - 621-24-549

 

Aufgrund des § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern folgende Verwaltungsvorschrift:

1.    Abweichend von der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (nachfolgend StVO genannt) kann auf Antrag folgenden Personen eine Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen im Straßenverkehr erteilt werden:

a)    schwerbehinderten Menschen, denen ein Grad der Behinderung (nachfolgend GdB genannt) von wenigstens 80 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule sowie das Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) bescheinigt wurden,

b)    schwerbehinderten Menschen, denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 allein infolge von Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge sowie das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurden,

c)    schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang, künstlicher Harnableitung oder einem Tracheostoma (einfache Stomaträger), wenn allein hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt,

d)    Gehbehinderten und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenem Feststellungsverfahren der Versorgungsverwaltung, sofern sie sich nur in einem höchstmöglichen Aktionsradius von circa 100 Metern bewegen können, sowie

e)    Personen, die aufgrund eines Unfalles, einer Operation oder einer Krankheit (zum Beispiel länger andauernde akute rheumatische oder Multiple Sklerose-Schübe) in ihrer Mobilität vorübergehend erheblich eingeschränkt sind (höchstmöglicher Aktionsradius circa 100 Meter).

2.    Den nach Nummer 1 berechtigten Personen kann die Genehmigung erteilt werden, mit einem Kraftfahrzeug

a)    an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich des Zonenhaltverbotes (Zeichen 290/292 StVO) bis zu drei Stunden zu parken, wobei sich die Ankunftszeit aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 291) ergeben muss,

b)    im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Zeichen 290.1 / 290.2 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

c)    an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

d)    in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 / 242.2 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken,

e)    an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,

f)     auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, wobei sich die Ankunftszeit aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 291) ergeben muss,

g)    in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 / 325.2  StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

        Den nach Nummer 1 berechtigten Personen, die keine Fahrerlaubnis besitzen und die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesen Fällen ist den berechtigten Personen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass die sie jeweils befördernden Fahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit sind.

3.    Von der Ausnahmegenehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 der StVO) Gebrauch gemacht werden und sofern in zumutbarer Entfernung (100 Meter) keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die gewährten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

4.    Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind bei der für den Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde, das sind die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden [§ 68 Absatz 2 Nummer 11 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194, 364), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist] sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, gemäß Formblatt (Anlage 1) zu stellen. Für Personen nach Nummer 1 Buchstabe a, b und c erfolgt die Bescheinigung der erforderlichen Voraussetzungen ausschließlich durch die zuständige Versorgungsverwaltung im Wege der Amtshilfe für die Straßenverkehrsbehörden unter Verwendung des Formblattes der Anlage 1 (Rückseite). Anlage 2 enthält eine Übersicht über die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung.

        Personen nach Nummer 1 Buchstabe c fügen dem Antrag eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über den Zustand der Stomaversorgung in einem verschlossenen, an die zuständige Versorgungsverwaltung adressierten Umschlag bei (Anlage 3).

        Personen nach Nummer 1 Buchstabe d und e fügen dem Antrag eine formlose aktuelle ärztliche Bescheinigung über das Ausmaß und die Dauer der Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung und Personen nach Nummer 1 Buchstabe d fügen die Eingangsbestätigung der Versorgungsverwaltung zum beantragten Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bei.

5.    Für die Erteilung und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung einschließlich des Parkausweises gemäß Formblatt in Anlage 4 sind die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

        Der Umfang der Ausnahmegenehmigung und ihr örtlicher Geltungsbereich richten sich im Übrigen nach den Erfordernissen des Einzelfalles und sind auf dem vorgenannten Formblatt genau zu bezeichnen, gegebenenfalls sind Streichungen vorzunehmen.

        Die erteilten Ausnahmegenehmigungen werden auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsvereinbarungen auch in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz anerkannt. Ungeachtet dessen sind Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der StVO zur Gewährung von Parkerleichterungen im Straßenverkehr für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen und Menschen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung anderer Bundesländer von den Ordnungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern anzuerkennen.

        Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung , beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen (Zeichen 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-10 oder 1044-11) oder von Stellen, die mit Zeichen 286 StVO und Zusatzzeichen 1020-11 beschildert sind, ist nicht zulässig. Es empfiehlt sich, dem Genehmigungsinhaber ein Merkblatt nach Anlage 5 auszuhändigen, aus dem die Benutzungsbestimmungen der Ausnahmegenehmigung anhand der einzelnen Verkehrszeichen und Zusatzzeichen ersichtlich sind.

6.    Ausnahmegenehmigungen für Personen nach Nummer 1 Buchstabe a, b und c werden für höchstens fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

        Ausnahmegenehmigungen für Personen nach Nummer 1 Buchstabe d und e sind auf höchstens sechs Monate zu befristen.

        Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer befristeter Ausnahmegenehmigungen sind Verlängerungen möglich. Die Verlängerung erfolgt auf begründeten Antrag und unter Verwendung der in Nummer 4 bezeichneten Anlagen.

7.    Gemäß § 5 Absatz 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie gemäß Nummer III.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 der StVO soll die Ausnahmegenehmigung gebührenfrei erteilt werden.

8.    Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

9.    Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über Parkerleichterungen im Straßenverkehr für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen und Menschen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung vom 11. August 2007 (AmtsBl. M-V S. 624) außer Kraft.

 

Anlagenübersicht:

 

 

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut